Zweites Ungemach

Zur Erinnerung: Kaum hat das Stimmvolk des Kantons Schwyz die neue Kantonsverfassung genehmigt, sind Befürworter (nicht Gegner) der neuen Kantonsverfassung gegen einzelne, ihnen missliebige Verfassungsartikel angetreten. Mit widerwärtiger Arroganz ist ihnen in Bern die Nichterwahrung des Wahlmodus für die Kantonsratswahlen gelungen. Nun zeichnet sich bereits ein zweites Ungemach ab. Mit juristi­schen Winkelzügen wird versucht, das in der neuen Kantonsverfassung garantierte Initiativrecht des einzelnen Bürgers und den kantona­len Volksentscheid auszuhebeln. Dem Stimmvolk einer Gemeinde sollen nur noch behör­den­freundliche Vorhaben zur Abstimmung vorgelegt werden. Das in § 37 der neuen Kan­tonsverfassung verankerte und uneingeschränkte Initiativrecht würde damit zur leeren Worthülse. Zur hohlen Phrase werden damit auch die Erläuterungen zur neuen Kantonsverfassung. Was wurde doch alles versprochen: 1. „Zwischen der Bürgerschaft und dem Staat wird ein Ver­hältnis angestrebt, das von Vertrauen geprägt ist und die aktive Mitbeteiligung der Stimm­berechtigten fördert.“ 2. „Die Staatsgewalt beruht auf dem Volk, das seine demokratischen Rechte ausübt.“ 3. „Die neue Verfassung beseitigt diese willkürliche Zweiteilung und führt für die Volksrechte eine einheitliche, transparente und praxistaugliche Lösung ein.“ Offen­sicht­lich sind mit „aktiver Mitbeteiligung der Stimmberechtigten“ und „praxistauglich“ nur jene Initiativen gemeint, welche Regierung, Behörden und Verwaltung hofieren.

Und die Gegenargumente höre ich schon: „Du irrst dich, es war von Anfang klar, dass Initiati­ven abgeändert werden können. Es war immer schon so.“ – Nun, weshalb haben wir denn eine neue Kantonsverfassung?

30. November 2013                                                  Dr. Pirmin Schwander, Nationalrat Lachen

 

Zweites Ungemach