KESB – Bevormundung von der Wiege bis zur Bahre

Ob ständig neue Gesetze, Überwachung privater Räume (Nachrichtendienstgesetz), Über­wa­chung des Telekommunikation (Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs) oder ob Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), es geht immer um das Selbstbestimmungsrecht und die Bevormundung der Bürgerinnen und Bürger und letztlich auch um die Privatspähre. Immer Mehr überwacht der Staat die Bürgerinnen und Bürger und drängt unter dem Vorwand von Terrorbekämpfung in private Angelegenheit vor. Bei der KESB ist eine neue Dimension noch hinzugekommen: Das Denunziantentum – die Überwachung der Bürger durch Bürger.

Es wird immer wieder über die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde gelästert. Das eigentliche Problem beginnt aber nicht bei der Behörde selbst, sondern bei der Möglichkeit, Bürgerinnen und Bürger bei der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde anzuzeigen: „Jede Person kann der Erwachsenenschutzbehörde Meldung erstatten, wenn eine Person hilfsbedürftig erscheint.“ Damit wird das Denunziantentum – also die Überwachung der Bürger durch Bürger – geschürt und gefördert. Denn nach Eingang einer sogenannten Gefährdungsmeldung muss die Erwachsenenschutzbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen abklären bzw. erforschen. Bei einem unliebsamen und lästigen Nachbarn wird beispielsweise eine Gefährdungsmeldung abgesetzt und die KESB ist zum Handeln gezwungen. Auch wenn die Gefährdungsmeldung unbegründet oder gar willentlich falsch ist, hat der Gefährdungsmelder nichts zu befürchten. Er muss weder mit Kostenfolgen noch mit anderen Sanktionen rechnen. Die Devise lautet einfach: „Wenn Du nicht gefügig bist, setze ich bei der KESB eine Gefährdungs­meldung ab.“

Die Kernfrage im ganzen Verfahren lautet sodann: Wer entscheidet über die Urteils- und Handlungsfähigkeit einer Person? Diese Frage darf nie und nimmer durch eine Verwaltungsbehörde wie die KESB gefällt werden und muss durch eine richterliche Instanz beurteilt werden. Nur so werden die verfassungsmässigen Verfahrensgarantien gewährt. Was im Übrigen die Verfahren an sich anbelangen, ist auf die Tatsache hinzuweisen, dass sich viele Fälle lösen lassen, ohne gleich zu behördlichen Massnahmen greifen zu müssen. Oftmals genügt ein klärendes Gespräch oder das Aufzeigen verschiedener Möglichkeiten, wie ein Problem bereinigt werden kann. Die Bürgerinnen und Bürger brauchen keine Bevormundung in der Wiege bis zur Bahre. Deshalb ist die Fehlkonstruktion „KESB“ zu korrigieren. Die Hoheit über Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen müssen wieder in die Hoheit der Gemeinden fallen. Probleme können vor Ort besser gelöst werden als weit weg vom Geschehen. Zudem darf die Urteils- und Handlungsfähigkeit nicht gegen den Willen der Betroffenen oder der ihnen nahestehenden Personen eingeschränkt werden. Es gilt auch hier das Subsidiaritätsprinzip. Die Familie ist zu stärken und nicht zu entzweien.

29. Juni 2015 / Pirmin Schwander

 

KESB – Bevormundung von der Wiege bis zur Bahre