M.S. (81, männlich, unverheiratet) beantragte unentgeltliche Rechtspflege, um sich gegen einen willkürlichen Eingriff in sein Privatleben zu wehren. Seine monatliche Altersrente beträgt Fr. 2 112.00. Seine gesamten Ersparnisse stecken in seinem sehr bescheidenen Einfamilienhaus. Die Behörde lehnte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und rechnete dem Rentner vor: Monatlicher Grundbedarf = Fr. 1 200.–, monatliche Hypothekarzinsen = Fr. 175 .75, monatliche Prämie für Gebäudeversicherung = Fr. 59.40, obligatorische Krankenkassenprämie pro Monat = Fr. 354.85 und Nebenkosten und Unterhalt = Fr. 150.00. Das ergebe einen monatlichen Einnahmenüberschuss von Fr. 172.00. Damit könne er die anfallenden Verfahrenskosten selbst bezahlen bzw. in Raten abzahlen. Es sei bekannt, dass er sparsam lebe, keine Sozialhilfe und Krankenkassenprämienverbilligung beziehe. Aber letztlich habe er eine Liegenschaft, die er eines Tages teuer verkaufen könne. Er könne ja auch die Hypothek erhöhen.
Fakten: Bei einer Altersrente von Fr. 2 112.00 wird und darf die Hypothek gemäss Bankenaufsicht (auch eine Behörde) nicht erhöht werden. Und die Behörde hat nicht erklärt, wer dann die übrigen Kosten wie die Prämien für die Haftpflicht- und Hausratversicherung, die Telefonkosten, die notwendigen Busfahrten, den Selbstbehalt bei Krankheit usw. bezahlen soll.
Erkenntnisse: Wer sparsam und bescheiden lebt und den Staat nicht belastet, muss – wenn er sich gegen willkürliche Entscheide wehren will – nach Verwaltungsideologie noch sparsamer und bescheidener leben oder sein Haus verkaufen!
(Name und Vorfall wurden so verändert, dass M.S. nicht mit Behördenrepressionen rechnen muss.)
05.02.2018 Nationalrat Dr. Pirmin Schwander, Lachen
Staatsakt Nr. 2 |