Staatsakt Nr. 2

M.S. (81, männlich, unverheiratet) beantragte unentgeltliche Rechtspflege, um sich gegen einen willkürlichen Eingriff in sein Privatleben zu wehren. Seine monatliche Altersrente be­trägt Fr. 2 112.00. Seine gesamten Ersparnisse stecken in seinem sehr bescheidenen Einfamilien­haus. Die Behörde lehnte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und rechnete dem Rent­ner vor: Monatlicher Grundbedarf = Fr. 1 200.–, monatliche Hypothekar­zinsen = Fr. 175 .75, monatliche Prämie für Gebäudeversicherung = Fr. 59.40, obligato­rische Krankenkassen­prä­mie pro Monat = Fr. 354.85 und Nebenkosten und Unterhalt = Fr. 150.00. Das ergebe einen monatlichen Ein­nahmen­überschuss von Fr. 172.00. Damit könne er die anfallenden Verfah­rens­kosten selbst bezahlen bzw. in Raten abzahlen. Es sei bekannt, dass er sparsam lebe, keine Sozialhilfe und Krankenkassenprämienverbilligung beziehe. Aber letztlich habe er eine Liegenschaft, die er eines Tages teuer verkaufen könne. Er könne ja auch die Hypothek erhöhen.

Fakten: Bei einer Altersrente von Fr. 2 112.00 wird und darf die Hypothek gemäss Ban­ken­aufsicht (auch eine Behörde) nicht erhöht werden. Und die Behörde hat nicht erklärt, wer dann die übrigen Kosten wie die Prämien für die Haftpflicht- und Hausratversicherung, die Telefonkosten, die not­wendigen Busfahrten, den Selbstbehalt bei Krankheit usw. bezahlen soll.

Erkenntnisse: Wer sparsam und bescheiden lebt und den Staat nicht belastet, muss – wenn er sich gegen willkürliche Entscheide wehren will – nach Verwaltungsideologie noch spar­sa­mer und bescheidener leben oder sein Haus verkaufen!

(Name und Vorfall wurden so verändert, dass M.S. nicht mit Behördenrepressionen rechnen muss.)

 

05.02.2018                                                                 Nationalrat Dr. Pirmin Schwander, Lachen

 

Staatsakt Nr. 2