BESCHWERDE gegen die Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 42 vom 16. Oktober 2020

Sehr geehrter Herr Gerichtspräsident
Sehr geehrte Damen und Herren Verwaltungsrichter

Gegen die Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 42 vom 16. Oktober 2020, erhebe ich Beschwerde und stelle folgende Rechtsbegehren:

  1.  Die Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie sei sofort und vorsorglich aufzuheben;
  2. Es sei sofort eine öffentliche Verhandlung durchzuführen.
  3. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.
  4. Eventualiter sei ein Gutachten über die gesundheitlichen Folgen der Maskenpflicht, insbesondere für Jugendliche und ältere Personen, in Auftrag zu geben.
  5. Dem Beschwerdeführer sei bei der Auswahl des Gutachters und beim Gutachterauftrag das rechtliche Gehör zu gewähren.
  6. Es seien alle Auslagen nach Kostennote zu ersetzen.
  7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.

 

I. Formelles

1.1.  Als Stimmbürger bin ich zur Beschwerde legitimiert.

1.2. Mit der vorliegenden Beschwerde werden die Verletzung der Kantonsverfassung und Rechtsverletzungen gerügt.

1.3. Mit der heutigen Postaufgabe ist die Frist zur Einreichung der Beschwerde gewahrt.

II. Materielles

2.1. Gerade im vorliegenden Verfahren bekommt die Untersuchungs- und Offizialmaxime eine besondere Bedeutung. Es geht um Verfassungs-, Rechts- und Grundrechtsfragen. Alle Bürgerinnen und Bürger im Kanton Schwyz sind betroffen. Diese Maxime wird vom angerufenen Gericht angewendet. Einzelheiten werden an der öffentlichen Verhandlung dargelegt.

2.2. Die angefochtene Verordnung greift in die verfassungsmässigen Grundrechte (Bundesverfassung) der ganzen Bevölkerung ein. Sie schränkt die persönliche Freiheit (Maskenpflicht) und die Versammlungsfreiheit ein. Zudem besteht die Gefahr, dass die Maskenpflicht gesundheitliche Langzeitschäden verursacht bzw. zumindest das Immunsystem, insbesondere der älteren Personen, schwächt. Wird diese in der Fachliteratur bekannte Feststellung bestritten, so soll ein neutrales, objektives Gutachten in Auftrag gegeben werden. Die Zeit drängt. An der öffentlichen Verhandlung werden die gesundheitlichen Risiken im Detail dargelegt
BO: Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie Beilage

2.3. Der Regierungsrat stützt sich auf Art. 40 Epidemiengesetz. Nach Artikel 40 Epidemiengesetz können die zuständigen kantonalen Behörden Massnahmen anordnen. Weder die Kantonsverfassung noch ein kantonales Gesetz regeln aber die Kompetenz, in der aktuellen Situation Massnahmen anordnen zu können. Die vorliegende Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie ist demnach verfassungs- und rechtswidrig. Es gibt dazu keine kantonale Verfassungs- und Rechtsgrundlage. Die Verordnung ist demzufolge sofort und vorsorglich aufzuheben, unabhängig davon, ob ein Gutachten in Auftrag gegeben wird oder nicht. Im Rahmen der Untersuchungs- und Offizialmaxime muss zudem geprüft werden, ob die Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie mangels Verfassungs- und Rechtsgrundlage allenfalls nichtig ist.

2.4. Der Regierungsrat stützt sich richtigerweise nicht auf § 62 Kantonsverfassung. Die Voraussetzungen für Notrecht sind denn auch nicht gegeben. Auch im Nachhinein kann sich der Regierungsrat nicht auf das kantonale Notrecht berufen. Spätestens seit Januar 2020 kennen die ganze Weltbevölkerung und insbesondere die Regierungen aller Staaten die Probleme um COVID-19. Der Regierungsrat hätte also genügend Zeit gehabt, dem Kantonsrat eine Vorlage zur Genehmigung vorzulegen. Der Rückgriff auf das Notrecht im Nachhinein wäre ohnehin skandalös und verfassungs- und rechtswidrig.

2.5. Die umstrittene Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie braucht demzufolge eine gesetzliche Grundlage, allenfalls mit einer Delegationsnorm. Und für den Erlass eines Gesetzes ist der Kantonsrat zuständig. Die Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie ist also nicht nur verfassungs- sondern insbesondere auch rechtswidrig. Sie ist sofort und vorsorglich aufzuheben.

2.6. Jeder Eingriff in die Grundrechte der Bevölkerung ist schwerwiegend. Deshalb braucht es einen «wichtigen» Rechtssatz, wenn diese Grundrechte eingeschränkt werden sollen. Nach § 49 und § 50 Kantonsverfassung ist der Kantonsrat für wichtige Rechtssätze zuständig und nicht der Regierungsrat über den Verordnungsweg. Auch aus diesem Grund ist die Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie sofort und vorsorglich aufzuheben.

2.7. Selbst wenn Artikel 40 Epidemiengesetz rechtsgenüglich als gesetzliche Grundlage für die Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie dienen sollte, widerspricht die angefochtene Verordnung den in der Kantonsverfassung garantierten Grundrechten. Die Verordnung ist verfassungswidrig und damit sofort und vorsorglich aufzuheben.

Aus den genannten Gründen bitte ich Sie um Gutheissung der Beschwerde.
Freundliche Grüsse
Pirmin Schwander

BESCHWERDE gegen die Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 42 vom 16. Oktober 2020